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Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen die nationalen Schwellenwerte für bestimmte anthropogene synthetische Grundwasserschadstoffe harmonisiert werden. Erforderlichenfalls sollten auf Unionsebene Schwellenwerte für Schadstoffe anthropogenen Ursprungs oder für deren Abbau- oder Zersetzungsprodukte festgelegt werden, sofern diese Schadstoffe und Abbauprodukte entweder nicht natürlich im Grundwasser vorkommen oder — falls es identische natürliche Entsprechungen gibt — ihre natürlichen Hintergrundwerte höchstens als niedrig eingestuft werden. Diese Schwellenwerte sollten in das Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe im Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung in einem neuen Teil D des Anhangs II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. Ein harmonisierter Schwellenwert für einzelne Arzneimittel sollte aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten für alle pharmazeutischen Wirkstoffe anwenden können, die als ein Risiko auf nationaler Ebene darstellend eingestuft wurden, es sei denn, es wurde eine strengere Norm oder ein strengerer Schwellenwert eigens für diesen Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene festgelegt.