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Während das von Pestizidgemischen ausgehende Risiko bis zu einem gewissen Grad in der Richtlinie 2006/118/EG durch die Qualitätsnorm für Pestizide gesamt abgedeckt wird, wird das von solchen Gemischen ausgehende Risiko in der Richtlinie 2008/105/EG nicht behandelt. Um dieses kumulative Risiko zumindest teilweise anzugehen, sollte daher eine Umweltqualitätsnorm für die Summe der Pestizide festgelegt werden, die bereits in der Liste der prioritären Stoffe aufgeführt sind, die in Wasserkörpern überwacht werden sollen, und diese Umweltqualitätsnormen sollten bei der Bewertung des chemischen Zustands berücksichtigt werden. Um dem Risiko von Gemischen in Zukunft besser Rechnung zu tragen, sollte die Kommission bei der nächsten Überprüfung in Erwägung ziehen, Normen für die Summe(n) ausgewählter Pestizide festzulegen, die potenziell auf der Wirkungsweise beruhen und eventuell mehr als jene Pestizide abdecken, die einzeln in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgelistet sind. Aus diesem Grund sollten die „Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise“ in einen neuen Anhang der genannten Richtlinie aufgenommen werden. Die Kommission sollte ferner erwägen, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um eine Qualitätsnorm für „Pestizide gesamt“ festzulegen, die durch eine geeignete Überwachungsmethode unterstützt wird. Da die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegten allgemeinen Qualitätsnormen von 0,1 μg/L und 0,5 μg/L für einzelne Pestizide bzw. Pestizide gesamt im Grundwasser in den 1980er Jahren festgelegt wurden und durch die Empfindlichkeit der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Analyseverfahren eingeschränkt wurden, bieten sie möglicherweise keinen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt. Die Kommission sollte diese Werte daher bei der nächsten Überprüfung der Liste der Schadstoffe im Grundwasser überprüfen.