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Da eine rasche Anpassung an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse notwendig ist und eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union in Bezug auf das Verfahren zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gewährleistet werden müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2008/105/EG zu ändern.