Erwägungsgrund 37 32013R1299
Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und die Wirksamkeit ihrer Kohäsionspolitik zu steigern, sollte es Drittländern gestattet sein, mit Hilfe von IPA II- und ENI-Mitteln an Programmen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit teilzunehmen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Programme kofinanziert werden, sollten allerdings weiterhin kohäsionspolitische Ziele verfolgen, auch wenn sie teilweise oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden. Dabei ist ihr Beitrag zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union nebensächlich, denn der Schwerpunkt der Kooperationsprogramme sollte sich nach den thematischen Zielen und den Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik richten. Damit sich die Drittländer an den Kooperationsprogrammen, die nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung verwaltet werden, wirksam beteiligen, sollten die Bedingungen für die Programmdurchführung in diesen Kooperationsprogrammen selbst festgelegt werden und erforderlichenfalls auch in den Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission, den Regierungen jedes der Drittländer und dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, geschlossen werden. Die Bedingungen für die Programmdurchführung sollten mit dem geltenden Unionsrecht und ggf. mit den auf dessen Anwendung bezogenen Bestimmungen der nationalen Vorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbar sein.