Erwägungsgrund 31 32013R1299
Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine wirksame grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit an die Union angrenzenden Drittländern oder Gebieten mithilfe spezifischer Modalitäten unterstützt und vereinfacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets und auf dem Gebiet von benachbarten Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den Regionen der Union zugutekommen.