Erwägungsgrund 36 32013R1299
Eine einzige Prüfbehörde sollte für die Ausübung der Funktionen der Prüfbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen.