Erwägungsgrund 40 32013R1299
Um spezifische Regelungen für die für die Änderung von gemeinsamen Outputindikatoren und für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Liste gemeinsamer Outputindikatoren sowie hinsichtlich spezifischer Regelungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.