Erwägungsgrund 35 32013R1299
Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.