Erwägungsgrund 43 32013R1299
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates oder auf der Grundlage anderer am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige sonstige geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu deren Beendigung weiterhin Anwendung finden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellte bzw. genehmigte Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten.