Erwägungsgrund 34 32013R1299
Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollten solche Überprüfungen von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete durchgeführt werden, aus denen Mitglieder am EVTZ teilnehmen, wohingegen Kontrollinstanzen nur in den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten in Anspruch genommen werden sollten. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen.