Art. 361 CRR
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie Tabelle 2 Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) Sonstige, einschließlich Energieprodukte Spread -Satz (in %) 1,0 1,2 1,5 1,5 Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) 0,3 0,5 0,6 0,6 einfacher Gewichtungssatz (in %) 8 10 12 15 Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten .
noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.