Art. 88b CRR
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe Wertpapierfirma und Institut in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.