Erwägungsgrund 10 32014R0376
Gefahren und Risiken, die mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen verbunden sind, unterscheiden sich sehr stark von denen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, die nicht als technisch komplizierte motorbetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Daher sollten zwar alle Bereiche der Luftfahrt von dieser Verordnung erfasst werden, die Verpflichtungen nach der Verordnung sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum Einsatzbereich und zur Komplexität der verschiedenen Arten von Luftfahrzeugen stehen. Dementsprechend sollten erfasste Informationen über Ereignisse, die mit anderen als komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zusammenhängen, vereinfachten Meldepflichten unterliegen, die besser an diesen Bereich der Luftfahrt angepasst sind.