Erwägungsgrund 7 32014R0376
Die Auferlegung von Verpflichtungen für Organisationen zur Meldung von Ereignissen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisation und zum Umfang ihrer Tätigkeiten stehen. Daher sollten insbesondere kleinere Organisationen beschließen können, Aufgaben mit Bezug zur Bearbeitung von Ereignissen innerhalb der Organisation zusammenzulegen bzw. zu verschmelzen, Aufgaben der Meldung von Ereignissen gemeinsam mit anderen gleichartigen Organisationen wahrzunehmen oder die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der Angaben zu Ereignissen extern an Fachstellen zu vergeben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt sind. Diese Stellen sollten die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze des Schutzes und der Vertraulichkeit wahren. Die vergebenden Organisationen sollten die extern vergebenen Aufgaben angemessen kontrollieren und letzten Endes rechenschaftspflichtig und verantwortlich dafür sein, dass die Anforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung umgesetzt werden.