Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die nationalen Ansprechstellen die interessierten Kreise in einem bestimmten Mitgliedstaat am besten kennen, sollten die nationalen Ansprechstellen Anfragen interessierter Kreise mit Sitz im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaates bearbeiten. Die Kommission sollte Anfragen interessierter Kreise aus Drittländern und Anfragen internationaler Organisationen bearbeiten.
Erwägungsgrund 26 32014R0376Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen