Erwägungsgrund 38 32014R0376
Um die Meldung von Ereignissen zu fördern, erscheint es angemessen, nicht nur die Meldenden zu schützen, sondern auch Personen, die in den betreffenden Ereignismeldungen genannt sind. Dieser Schutz sollte diese Personen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht nach dieser Verordnung entbinden. Insbesondere dann, wenn eine Person in einer Ereignismeldung genannt ist und selbst verpflichtet ist, das betreffende Ereignis zu melden, dies aber absichtlich unterlässt, sollte diese Person ihren Schutz verlieren und nach dieser Verordnung belangt werden.