Erwägungsgrund 51 32014R0376
Sanktionen sollten insbesondere gegen Personen oder Stellen in folgenden, dieser Verordnung zuwiderlaufenden Fällen anwendbar sein: missbräuchliche Verwendung von nach dieser Verordnung geschützten Informationen; Schaffung von Nachteilen für Personen, die ein Ereignis melden oder in einer Ereignismeldung genannt sind, es sei denn, es liegt eine in dieser Verordnung festgelegte Ausnahme vor; Versäumnis, ein zur Erfassung von Angaben über Ereignisse geeignetes Umfeld zu schaffen; Versäumnis, die erfassten Informationen zu analysieren oder die erkannten feststehenden oder potenziellen Sicherheitsmängel zu beheben; Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen auszutauschen.