Erwägungsgrund 43 32014R0376
Einzelpersonen werden möglicherweise durch die Furcht vor Selbstbelastung und einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung davon abgehalten, Ereignisse zu melden. Die Ziele dieser Verordnung lassen sich ohne unzulässige Eingriffe in die Systeme der Rechtspflege der Mitgliedstaaten erreichen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass nicht vorsätzliche oder versehentliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen die Behörden der Mitgliedstaaten lediglich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, nicht Gegenstand von Disziplinar-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sein dürfen, soweit in den anwendbaren strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt ist. Allerdings sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesem Verbot ausgenommen sein und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.