Erwägungsgrund 17 32014R0376
Organisationen sollten in einer oder mehreren Datenbanken Ereignismeldungen speichern, die sich auf Angaben zu Ereignissen stützen, die im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse und gegebenenfalls der Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden. Die Komplexität einer solchen Datenbank sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisationen und/oder ihrer Relevanz für die Ziele dieser Verordnung stehen können; die Datenbank sollte mindestens aus einer Datei mit gemeinsamen Pflichtdatenfeldern und gegebenenfalls spezifischen Pflichtdatenfeldern bestehen.