Erwägungsgrund 19 32014R0376
Informationen über Ereignisse sollten innerhalb der Union ausgetauscht werden, um die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller Gefahren zu verbessern. Ferner dürfte dieser Informationsaustausch es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Zugang zu allen Informationen über Ereignisse zu haben, die sich in ihrem Gebiet oder Luftraum zutragen, aber einem anderen Mitgliedstaat gemeldet werden. Ferner sollte es somit möglich sein, dass die Agentur präzise Informationen über Ereignisse und Zugang zu allen Meldungen über in der Union erfasste Ereignisse hat, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in der Union festgestellten Risikos ergreifen zu können. Dieser Informationsaustausch sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, präzise Informationen über Ereignisse in ihrem Luftraum zu erhalten, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Risikos ergreifen zu können.