Erwägungsgrund 28 32014R0376
Mit dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der Luftfahrt unterstützt werden. Die Sicherheitsmanagementsysteme von Organisationen werden durch die Sicherheitsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten und der Agentur ergänzt. Während Organisationen für das Sicherheitsrisikomanagement in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich zuständig sind, befassen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur mit den Sicherheitsrisiken für die Luftfahrtsysteme ganzer Mitgliedstaaten bzw. der gesamten Union, wobei sie die gemeinsamen Sicherheitsrisiken für die Luftfahrt in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. auf Unionsebene angehen. Die Verantwortlichkeiten der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Organisationen nicht von ihrer unmittelbaren Verantwortung für das Sicherheitsmanagement in Bezug auf die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen befreien. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen Informationen über Ereignisse erfassen und analysieren, um die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu mindern. Sie sollten auch die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und Mittel bereitstellen, um zeitnah zweckdienliche Maßnahmen zur Minderung der Sicherheitsrisiken ergreifen zu können. Das gesamte Vorgehen sollte von der betreffenden zuständigen Behörde überwacht werden, die erforderlichenfalls die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verlangen kann, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsmängel ordnungsgemäß behoben werden. Zum anderen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur die Sicherheitsmanagementsysteme der Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. europäischer Ebene ergänzen.