Erwägungsgrund 41 32014R0376
Mitarbeiter der Organisationen, der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Agentur, die die Ereignisse auswerten, bearbeiten oder analysieren, spielen eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung von Sicherheitsgefahren und -mängeln. Erfahrungsgemäß werden nach einem Unfall bei der nachträglichen Analyse von Ereignissen Risiken und Mängel ermittelt, die andernfalls möglicherweise nicht festgestellt worden wären. Es ist daher möglich, dass Personen, die an der Auswertung, Bearbeitung oder Analyse von Ereignissen beteiligt sind, sich vor möglicher strafrechtlicher Verfolgung fürchten. Unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts und einer geordneten Rechtspflege sollten die Mitgliedstaaten keine Verfahren gegen Personen, die in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit der Auswertung, Bearbeitung und Analyse von Ereignissen befasst sind, in Bezug auf Entscheidungen einleiten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben getroffen haben und die sich später rückblickend als verfehlt oder wirkungslos erweisen, die aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurden, und ausgehend von den damals verfügbaren Informationen verhältnismäßig und angemessen waren.