Erwägungsgrund 27 32014R0376
Die in den Ereignismeldungen enthaltenen Informationen sollten analysiert und Sicherheitsrisiken herausgearbeitet werden. Gegebenenfalls angezeigte Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit sollten zeitnah ausgemacht und umgesetzt werden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten innerhalb von Organisationen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur verbreitet werden, da Resonanz auf gemeldete Ereignisse ein Anreiz für Einzelpersonen ist, Ereignisse zu melden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten gegebenenfalls und soweit möglich auch den Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, die Ereignisse direkt an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur gemeldet haben. Bei einer solchen Rückmeldung sollten die Vorschriften dieser Verordnung über die Vertraulichkeit und den Schutz für die meldende Person und für Personen, die in der Ereignismeldung genannt sind, beachtet werden.