Erwägungsgrund 29 32014R0376
Bei der Festlegung der in ihre staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne aufzunehmenden Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die aus den erfassten Ereignismeldungen stammenden Informationen und ihre Analyse heranziehen, auch um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen evidenzbasiert sind. Die staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne werden auf europäischer Ebene durch das Europäische Programm für Flugsicherheit und den Europäischen Plan für die Flugsicherheit ergänzt.