Erwägungsgrund 12 32014R0376
Sicherheitsuntersuchungsstellen und alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen innerhalb der Union sollten über uneingeschränkten Zugang zu Angaben über von ihren Mitgliedstaaten erfasste Ereignisse und gespeicherte Ereignismeldungen verfügen, um entscheiden zu können, welche Störungen möglicherweise eine Sicherheitsuntersuchung erfordern, sowie um auszumachen, in welchen Bereichen im Interesse der Flugsicherheit daraus Lehren gezogen werden können, und um ihren Aufsichtspflichten zu genügen.