Art. 18b 32017R2403
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen Gewässer des Vereinigten Königreichs die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen Gewässer des Vereinigten Königreichs die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.