Art. 38b 32017R2403
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs
Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen im Einklang mit den Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1 ). und (EU) 2018/2025Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7 ). des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben.