Erwägungsgrund 35 32021R0695
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms durchgeführt werden, um den beispiellosen Folgen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Diese zusätzlichen Mittel sollten ausschließlich Maßnahmen im Bereich FuI zugewiesen werden, die auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise, und insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen, ausgerichtet sind.