Erwägungsgrund 42 32021R0695
Zum Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten sollte ein „neugegründetes Unternehmen“ als ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus, einschließlich dieser neugegründeten Unternehmen, die als Ableger-Unternehmen von Forschungstätigkeiten an Hochschulen gegründet wurden, verstanden werden, dessen Ziel es ist, innovative Lösungen und skalierbare Geschäftsmodelle zu finden und das eigenständig im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ist; ein „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ sollte als ein Unternehmen verstanden werden, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das zwischen 250 und 3000 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet; und ein „kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ sollte als ein Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung verstanden werden, das bis zu 499 Beschäftigte hat.