Erwägungsgrund 91 32021R0695
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern zur Vermeidung von Doppelarbeit, Erreichung der kritischen Masse in Schlüsselbereichen und Optimierung des Unionsmehrwertes auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.