Erwägungsgrund 71 32021R0695
Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen — einschließlich des Völkerrechts — und einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013 sowie mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Bei Forschungstätigkeiten sollte ferner Artikel 13 AEUV Rechnung getragen werden; der Einsatz von Tieren in der Forschung sowie Tierversuche sollten reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden.