Erwägungsgrund 55 32021R0695
Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Programms festgesetzt, für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel bildet. Diese Finanzausstattung umfasst einen Betrag von 580000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtete spezifische Programm und für das EIT, im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten umfasst.