Erwägungsgrund 84 32021R0695
Der aufgrund von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der Teilnehmer-Garantiefonds, umbenannt in „auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus“ (im Folgenden „Mechanismus“) fortgeführt und auf andere Fördereinrichtungen, insbesondere auf Initiativen nach Artikel 185 AEUV, ausgeweitet werden. Es sollte möglich sein, den Mechanismus auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme auszuweiten. Auf der Grundlage genauer Überwachung der möglichen negativen Erträge der im Rahmen des Mechanismus getätigten Investitionen sollte die Kommission geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, damit der Mechanismus seine Interventionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fortsetzen und den Beitrag bei Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten zurückzahlen kann.