Art. 45 32023R2124
Räumliche oder zeitliche Schließungen
(1)
Zusätzlich zu den bereits auf nationaler Ebene festgelegten Schließungen können Mitgliedstaaten, die aktiv Rote Koralle ernten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche räumliche oder zeitliche Schließungen zum Schutz der Roten Koralle einführen.
(2)
Mitgliedstaaten, die Schließungen durchführen, setzen das GFCM-Sekretariat und die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.