Erwägungsgrund 68 32024R1252
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden, ihre Beamten, Angestellten und sonstige Personen, die unter Aufsicht dieser Behörden tätig sind, sowie Beamte und Angestellte anderer Behörden der Mitgliedstaaten sollten keine Informationen weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben, wenn diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies sollte auch für den Ausschuss gelten. Die gemäß dieser Verordnung erfassten Daten sollten in einer sicheren Umgebung verarbeitet und gespeichert werden.