Erwägungsgrund 71 32024R1252
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen gegen Unternehmen festlegen, die ihren Verpflichtungen, einschließlich der Risikovorsorge, der Projektberichterstattung und der Informationen über die Recyclingfähigkeit, nicht nachkommen. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Projektträger gegebenenfalls Zugang zu einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts haben.