Erwägungsgrund 72 32024R1252
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Unionsmehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele, einschließlich der Richtwerte für Kapazität und Diversifizierung, vorlegen. In dem Bericht sollte auch auf der Grundlage der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transparenz des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe bewertet werden, ob es angemessen ist, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck festzulegen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob Richtwerte für die Jahre 2040 und 2050 und für einzelne strategische Rohstoffe erforderlich sind, und die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und dem Umweltrecht der Union, insbesondere im Hinblick auf den Prioritätsstatus der strategischen Projekte, die Auswirkungen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Systems für eine gemeinsame Beschaffung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt und die Angemessenheit weiterer Maßnahmen zur Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verarbeitung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf Metallschrott, bewerten.