Erwägungsgrund 70 32024R1252
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: (a) Festlegung der Vorlagen, die für Anträge auf Anerkennung strategischer Projekte, Fortschrittsberichte im Zusammenhang mit strategischen Projekten, die nationalen Explorationsprogramme und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Exploration, Überwachung, strategische Vorräte und Kreislauffähigkeit zu verwenden sind; (b) Festlegung, bei welchen Produkten, Bauteilen und Abfallströmen davon auszugehen ist, dass sie ein relevantes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen; Festlegung der Kriterien und ihrer Anwendung für die Anerkennung von Regelungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.