Erwägungsgrund 73 32024R1252
Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.