Erwägungsgrund 27 32024R1252
Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union bei strategischen Rohstoffen und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und digitalen Wandel sollten strategische Projekte von der zuständigen Genehmigungsbehörde als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden. Es sollte möglich sein, strategische Projekte, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/60/EG, 92/43/EWG oder 2009/147/EG oder von Gesetzgebungsakten über die Wiederherstellung von Land- Küsten- und Süßwasserökosystemen fallen, zu genehmigen, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu dem Schluss kommt, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt diese Auswirkungen überwiegt, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Einzelfallprüfung sollte die geologische Besonderheit von Abbaustätten gebührend berücksichtigt werden, die die Standortentscheidungen aufgrund fehlender Alternativstandorte einschränkt.