Erwägungsgrund 29 32024R1252
Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation ihre zentralen Anlaufstellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene oder auf einer anderen relevanten Verwaltungsebene einrichten oder benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf der von ihnen gewählten Verwaltungsebene verschiedene zentrale Anlaufstellen einrichten oder benennen können, die sich ausschließlich auf Projekte im Bereich kritische Rohstoffe im Zusammenhang mit einer bestimmten Stufe der Wertschöpfungskette, d. h. Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling, konzentrieren. Gleichzeitig sollte es den Projektträgern möglich sein, die zentrale Anlaufstelle, die für ihr Projekt verantwortlich ist, problemlos zu ermitteln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in dem geografischen Gebiet, das der Verwaltungsebene entspricht, auf der sie ihre zentrale Anlaufstelle eingerichtet oder benannt haben, nicht mehr als eine zentrale Anlaufstelle für jede einschlägige Stufe der Wertschöpfungskette zuständig ist. Da viele Projekte im Bereich kritische Rohstoffe mehr als eine Stufe der Wertschöpfungskette betreffen, sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Verwirrung sicherstellen, dass rechtzeitig eine zentrale Anlaufstelle für solche Projekte benannt wird.