Erwägungsgrund 43 32024R1787
Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund sollte auch für die Fälle, in denen Abfackeln zulässig ist, ein Verbrennungswirkungsgrad vorgegeben werden, und sollten Abfackelvorrichtungen mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % schrittweise abgeschafft werden. Zudem sollte der Einsatz von Selbstzündern oder Dauerzündbrennern vorgeschrieben werden, die zuverlässiger zünden, da sie nicht windanfällig sind.