Erwägungsgrund 47 32024R1787
Im Falle dauerhaft verfüllter und aufgegebener Bohrlöcher sollten angemessene Unterlagen zum Nachweis, dass keine Methanemissionen vorhanden sind, für alle Bohrlöcher, die in den 30 Jahren vor sowie an dem oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft verfüllt und aufgegeben wurden, und — sofern solche Unterlagen vorhanden sind — für Bohrlöcher, die mehr als 30 Jahre vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft verfüllt und aufgegeben wurden, vorgelegt werden. Diese Unterlagen sollten mindestens eine auf den Emissionsfaktor oder auf Probenahmen gestützte Quantifizierung oder einen zuverlässigen Nachweis der dauerhaften unterirdischen Isolierung gemäß der Norm ISO 16530-1:2017, der geltenden internationalen Norm für die Betriebssicherheit von Bohrlöchern für die Erdöl- und Erdgasindustrie, enthalten.