Erwägungsgrund 50 32024R1787
Da die Wahrscheinlichkeit, dass austretendes Methan aus Offshore-Bohrlöchern die Oberfläche erreicht, von mehreren Faktoren abhängt und in der Regel mit zunehmender Wassertiefe abnimmt, und da für Untersuchungen und Interventionen in Offshore-Bohrlöchern mit zunehmender Wassertiefe und größerer Entfernung vom Ufer mehr Ressourcen benötigt werden, sollten Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung für Offshore-Bohrlöcher, die sich in einer größeren Wassertiefe befinden, in Erwägung gezogen werden, sofern belastbare Nachweise dafür erbracht werden können, dass die Auswirkungen potenzieller Methanemissionen aus diesen Bohrlöchern auf das Klima höchstwahrscheinlich vernachlässigbar sind.