Erwägungsgrund 57 32024R1787
Bergwerksbetreiber sollten kontinuierlich Messungen und Quantifizierungen von Methanemissionen aus Wetterschächten in untertägigen Kohlebergwerken und kontinuierliche Messungen des in Absaugstationen abgelassenen und abgefackelten Methans vornehmen. Sie sollten spezifische Emissionsfaktoren für übertägige Kohlebergwerke anwenden. Diese Daten sollten den zuständigen Behörden gemeldet werden.