Erwägungsgrund 79 32024R1787
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen sollten Bußgelder und Zwangsgelder umfassen können. Damit diese Sanktionen eine erhebliche abschreckende Wirkung erzielen, sollten sie der Art des Verstoßes, dem aus dem Verstoß abgeleiteten wirtschaftliche Vorteil und der Art und Schwere des Umweltschadens und der Auswirkungen auf die menschliche Sicherheit und die Gesundheit angemessen sein. Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die einschlägigen Behörden die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigen. Sanktionen sollten in diskriminierungsfreier Weise und im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht verhängt werden. Die geltenden Verfahrensgarantien und die Grundsätze der Charta der Grundrechte sollten geachtet werden.