Erwägungsgrund 83 32024R1787
Um einheitliche Durchführungsbedingungen für diese Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse für den Erlass detaillierter Vorschriften über Muster für die Meldung von Methanemissionen, Mindestgrenzwerte für die Leckerkennung und Messtechniken für Messgeräte und Schwellenwerte für den ersten Schritt der LDAR-Untersuchungen sowie das Verfahren und die Anforderungen und einzelnen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Meldungs- und Prüfungsmaßnahmen in Drittländern übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.