Erwägungsgrund 54 32024R1787
Wenn die Förderung eingestellt und ein Kohlebergwerk stillgelegt oder aufgegeben wird, wird Methan weiterhin freigesetzt; dabei handelt es sich um sogenannte AMM-Emissionen (Abandoned Mine Methane, Methan aus aufgegebenen Bergwerken). Diese Emissionen treten typischerweise an genau definierten Punktquellen wie zum Beispiel Wetterschächten oder Druckentlastungsöffnungen auf. Angesichts der ehrgeizigeren Klimaziele und der Umstellung der Energiegewinnung auf weniger kohlenstoffintensive Energieträger dürften die AMM-Emissionen in der Union zunehmen. Schätzungen zufolge entweicht aus nicht gefluteten Kohlebergwerken noch zehn Jahre nach Einstellung der Bergbautätigkeit weiterhin Methan im Umfang von rund 40 % der zum Zeitpunkt der Stilllegung gemessenen Emissionen. Darüber hinaus ist der Umgang mit AMM-Emissionen wegen der unterschiedlichen Eigentums- und Gewinnungsrechte und -pflichten in der Union nach wie vor uneinheitlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher Bestandsverzeichnisse von stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken erstellen, deren Betrieb nach dem 3. August 1954 eingestellt wurde, und der identifizierte Verantwortliche sollte verpflichtet werden, Vorrichtungen zur Messung der Methanemissionen zu installieren.