Erwägungsgrund 73 32024R1787
Es sollte möglich sein, die Gleichwertigkeit der Überwachung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen nicht nur durch Maßnahmen zu erreichen, die von einzelnen Unternehmen angewandt werden, sondern auch auf Ebene von Drittländern, und zwar durch entsprechende Rechtsrahmen für diese Überwachung, Meldung und Prüfung. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Anforderungen für die von Drittländern diesbezüglich vorzulegenden Nachweise festzulegen; dazu sollte sie aktiv mit allen Ausfuhrdrittländern zusammenarbeiten und allen unterschiedlichen Umständen in diesen Drittländern sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen. Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, die Gleichwertigkeit für einzelne Drittländer festzustellen bzw. aufzuheben.