Erwägungsgrund 108 32024R0792
Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der Unterstützung, die der Ukraine im Rahmen der Fazilität gewährt wird, und in Anbetracht der Folgen bestimmter Beschlüsse, die unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Ukraine zur Durchführung der Fazilität zu erlassen sind, sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen die Durchführungsbefugnisse ausnahmsweise dem Rat übertragen werden.